Grundsätzlich ist die Lohnfortzahlung eine Absicherung für kranke Arbeitnehmer. Was für die Ehrlichen sinnvoll ist, hat aber auch seine Schattenseiten. Leider gibt es einige Simulanten, die eine Krankheit nur vortäuschen. Dadurch verschaffen sie sich persönliche Vorteile. Einige fahren während der Zeit in Urlaub, andere arbeiten zusätzlich in anderen Firmen. Dieses Verhalten ist nicht nur dem Arbeitgeber gegenüber unfair, sondern auch den Kollegen, die dann die Arbeit des Simulanten mit übernehmen müssen. Nicht zu vergessen ist der wirtschaftliche Schaden, der dadurch für ein Unternehmen entstehen kann.
Was sind die Folge von Lohnfortzahlungsmissbrauchs?
Häufig entstehen wirtschaftliche Schäden für ein Unternehmen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Produktion aufgrund der Krankheit des Mitarbeiters nicht fertiggestellt werden kann und der Auftraggeber den Auftrag aus diesem Grund storniert. Für kleine Firmen kann ein solches Verhalten existenzbedrohend sein. Außerdem wirkt sich das unter Umständen negativ auf die anderen Mitarbeiter aus, die sich dadurch ermutigt fühlen, sich ohne Grund krankschreiben zu lassen. Ist ein Unternehmen oft davon betroffen, so werden häufig Detekteien beauftragt. Diese sollen überprüfen, ob der Mitarbeitet tatsächlich krank ist oder nur simuliert. Dieses muss nach strengen gesetzlichen Regeln erfolgen.
Lohnfortzahlungsmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt
Viele Firmen wissen nicht, dass Lohnfortzahlungsmissbrauch kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat ist (§263 StGB). Um das zu beweisen, muss der Arbeitgeber stichhaltige Beweise für diese Straftat vorlegen. Das ist jedoch nicht leicht, denn es müssen die Persönlichkeitsrechte bei einer eventuellen Überwachung des Mitarbeiters beachtet werden.
Nicht eigenmächtig handeln
Ist ein Unternehmen von häufigen „Blaumachern“ betroffen, sollte nicht eigenmächtig gehandelt werden. Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte müssen auch in einem solchen Fall beachtet werden. Aus diesem Grund sollte eine Detektei mit dieser Aufgabe betraut werden, die sich mit der gesetzlichen Lage bestens auskennt. Ansonsten kann sich der Unternehmer mit einer eigenen Überwachung selbst strafbar machen.
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